Grad der Behinderung (GdB)
Erkennt das Versorgungsamt Ihre Behinderung nicht an?
Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichene Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem typsichen Zustand gleichaltriger abweicht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Behinderte Menschen Anspruch auf unterschiedliche gesetzliche Leistungen, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Zuständig für die Feststellung des GdB sowie die Aussetellung des Behindertenausweises und Eintragung der entsprechenden Merkzeichen sind die örtlichen Versorgungsämter.
Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Voraussetzungen kommt es leider häufig vor, dass einem Antragsteller nicht der gewünschte GdB oder die gewünschten Leistungen von den Versorgungsämtern zuerkannt werden.
Wir unterstüzen Sie während des gesamten Verfahrens: Wir stellen für Sie die erforderlichen Anträge und reichen -falls notwendig- Widerspruch und Klage ein.
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