Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Prozesskosten geändert. Mit Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10 entschieden die Richter, dass Prozesskosten, die im Rahmen eines Zivilprozesses für Kläger und Beklagten entstehen, als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Dieses war bislang nicht der Fall.
Die Absetzbarkeit besteht dabei unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens. Damit können auch Patienten im Rahmen einer Klage gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus die entstandenen Rechtsverfolgungskosten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Einzige Bedingung ist jetzt nur noch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Hiervon ist nach den Worten der obersten Finanzrichter auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens genauso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.
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