Bundesärztetag fordert Verschärfung des Approbationsrechts

"Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 fordert den Gesetzgeber auf, zu regeln, dass alle Ärztinnen und Ärzte mit absolvierter ärztlicher Ausbildung aus Drittstaaten einen Kenntnisstand nachweisen, über den auch Ärztinnen und Ärzte verfügen, die in Deutschland die ärztliche Ausbildung absolviert haben. Der Nachweis, dass entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann für einen sicheren Patientenschutz durch erfolgreiches Ablegen einer bundeseinheitlichen Prüfung analog dem Dritten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung
gewährleistet werden." So steht es in der Abschlusserklärung des Ärztetages.

 

Um diese Forderung umzusetzen, wäre eine Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) erforderlich. Ob diese tatsächlich erfolgen wird, ist derzeit nicht absehbar.

 

Für Ärzte aus Drittstaaten, also Staaten außerhalb der EU, würde eine solche Regelung bedeuten, dass sie zwingend an einer Prüfung teilnehmen müssten. Der Erhalt der Approbation durch einen Vergleich der Unterlagen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung wäre damit versperrt.

 

Ärzten aus Drittstaaten müssten damit nachdem sie bereits in ihren Heimatländern erfolgreich die entsprechenden Medizinerprüfungen bestanden, Facharztprüfungen absolviert und mehrjährige Berufserfahrungen gesammelt haben, in Deutschland erneut eine Staatsprüfung ablegen.

 

Ärzten mit einem ausländischen Abschluss ist daher dringend dazu zu raten, nun möglichst schnell einen Approbationsantrag zu stellen, um einer solchen Gesetzesänderung zuvorzukommen.

 

Entscheidend ist dass die Approbation vor der Gesetzesänderung erteilt wird. Die bloße Antragstellung ist daher nicht ausreichend. Es sollte auch auf eine schnelle Durchführung des Verfahrens gedrungen werden. Hierbei helfen wir gerne.

Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Approbationen

Für ausländische Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker wird es zukünftig deutlich einfacher sein, eine berufliche Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung in Deutschland auszuüben. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen hat die Bundesregierung die Hürden für eine adäquate Berufsausübung deutlich gesengt und das Verfahren vereinfacht.

 

Zukünftig muss die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob die im Ausland erworbene Qualifikation deutschem Standart entspricht. Besteht diese Gleichwertigkeit nicht, wird zumindest die vorhandenen Berufsqualifikationen festgestellt. Der betroffene Mediziner kann dann entweder über einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung die förmliche Anerkennung erwerben. Zukünftig ist es damit nicht mehr notwendig, deutscher Staatsangehöriger oder Bürger der Europäischen Union (EU) zu sein, um in Deutschland seinem erlernten und studierten Beruf nachzugehen. 

 

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnten Angehörige aus Drittstaaten nur in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses eine Approbation erhalten. In der Praxis wurde von dieser Ausnahmeregelung jedoch nur äußerst sporadisch gebrauch gemacht.



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Bundessozialgericht zur Anzahl von Nebenbetriebsstätten eines MVZ

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 09.02.2011 zum Az.: B 6 KA 12/10 R entschieden, dass die Begrenzung auf höchstens zwei Zweigpraxen nicht für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gilt.

 

Die in zahlreichen Berufsordnungen, wie auch der Musterberufsordnung (MBO), enthaltene Regelung, wonach einem Arzt es nur gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein, ist schon nach Ihrem Wortlaut nicht auf MVZ anwendbar. Dieses hatte das BSG in einer früheren Entscheidung ebenfalls bereits für Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) festgestellt.

 

Der Senat stellte fest, dass ein MVZ im Verhältnis zur Zahl der tätigen Ärzte grundsätzlich die doppelte Anzahl an Nebenbetriebsstätten unterhalten darf. Sind in dem MVZ also vier Ärzte tätig - gleichgültig ob als Angestellte oder Freiberufler - können acht Filialen betrieben werden.

 

Eine Einschränkung besteht jedoch für MVZ wie auch für Einzelkämpfer gleichermaßen: Die Tätigkeit des einzelnen Arztes an seinem Stammsitz muss der Tätigkeit in den weiteren Praxen zeitlich insgesamt überwiegen.



Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Prozesskosten geändert. Mit Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10 entschieden die Richter, dass Prozesskosten, die im Rahmen eines Zivilprozesses für Kläger und Beklagten entstehen, als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Dieses war bislang nicht der Fall. Die Absetzbarkeit besteht dabei unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens. Damit können auch Patienten im Rahmen einer Klage gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus die entstandenen Rechtsverfolgungskosten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

 

Einzige Bedingung ist jetzt nur noch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Hiervon ist nach den Worten der obersten Finanzrichter auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens genauso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.



Bundeskabinett beschließt Versorgungsstrukturgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03. August 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.

 

Durch das Gesetz soll auch zukünftig die flächendeckende ambulante Versorgung sichergestellt werden. Durch verschiedene Maßnahmen soll für Ärztinnen und Ärzten eine Niederlassung auf dem Land attraktiver gestaltet werden.

 

Das Gesetz, welches zum 01.01.2012 in Kraft treten soll, sieht im Wesentlichen die folgenden Neuerungen vor:

 

  • flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten für die Länder. Planungsbereiche müssen künftig nicht mehr den Stadt- und Landkreisen entsprechen.
  • Ärztinnen und Ärzte werden in unterversorgten Gebieten von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen.
  • Förderung mobiler Versorgungskonzepte.
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch kommunale Träger.
  • Ausbau der Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen und der Telemedizin.
  • Reformierung des zahnärztlichen Vergütungssystems



Das Gesetz muss nunmehr noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Die ersten Lesungen sind nach der Sommerpause im September geplant.



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