Bundessozialgericht zur Anzahl von Nebenbetriebsstätten eines MVZ
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 09.02.2011 zum Az.: B 6 KA 12/10 R entschieden, dass die Begrenzung auf höchstens zwei Zweigpraxen nicht für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gilt.
Die in zahlreichen Berufsordnungen, wie auch der Musterberufsordnung (MBO), enthaltene Regelung, wonach einem Arzt es nur gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein, ist schon nach Ihrem Wortlaut nicht auf MVZ anwendbar. Dieses hatte das BSG in einer früheren Entscheidung ebenfalls bereits für Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) festgestellt.
Der Senat stellte fest, dass ein MVZ im Verhältnis zur Zahl der tätigen Ärzte grundsätzlich die doppelte Anzahl an Nebenbetriebsstätten unterhalten darf. Sind in dem MVZ also vier Ärzte tätig - gleichgültig ob als Angestellte oder Freiberufler - können acht Filialen betrieben werden.
Eine Einschränkung besteht jedoch für MVZ wie auch für Einzelkämpfer gleichermaßen: Die Tätigkeit des einzelnen Arztes an seinem Stammsitz muss der Tätigkeit in den weiteren Praxen zeitlich insgesamt überwiegen.
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